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„Film“ von der Ubucon 2010

Volkmar hat auf der Ubucon 2010 fleißig gefilmt und den „Film“ nun veröffentlicht. Film in Anführungszeichen, weil die Kamera 'nen kleinen Hau weg hatte und somit nur Standbilder produzierte. Effektiv ist der Film nun also eine Slideshow mit Musik, aber dennoch ganz nett anzuschauen. :)

Das Video steht auf YouTube und auch in der Dropbox per OGV-Download bereit.

(Ich könnte ja jetzt wieder Spielverderber sein und von wegen Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild anfangen, aber naja. Da nirgends mein Name auftaucht, weiß auch niemand [der mich nicht persönlich kennt], ob und wo ich zu sehen bin.)

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Kommentare

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Bernd am :

Könntest ja mal nen Tipp für den Timecode geben, wo du mit drauf bist ;)

Fonzi am :

Wär es nicht sinnvoller, wenn Du Dich erstmal erkundigst, ob auf Bilder/Filme von öffentlichen Veranstaltungen wie der Ubucon das Recht am eigenen Bild überhaupt anwendbar ist? Gerade im Internet wiederholt immer nur einer, was jemand anderes gesagt hat und dann bekommt man nirgendwo mehr Bilder von Veranstaltungen zu sehen. :(

Dee am :

In meinen Augen findet die Ausnahme aus § 23 KunstUrhG Absatz (1), Satz 3 „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“ keine Anwendung bei der Ubucon, falls Du darauf abzielst (was nett gewesen wäre, wenn Du es erwähnt hättest). Nur weil etwas öffentlich ist, heißt das nicht, dass dieser Satz Anwendung findet (es gab dazu beispielsweise ein Gerichtsurteil von einer öffentlichen Sportveranstaltung, wo Teilnehmer abgebildet waren). Und ob die Ubucon wegen der Namensschilder wirklich öffentlich ist, müsste auch noch geklärt werden.

Wenn Du etwas anderes meinst, wäre es schön, wenn Du sagst, was genau bzw. wieso die Leute, die auf der Ubucon aufgenommen wurden, keine Rechte mehr an „ihren“ Bildern haben sollten.

Fonzi am :

Ich mein das ganz allgemein - Du hast in den Raum geworfen, dass es Probleme mit dem Recht am eigenen Bild geben könnte, aber ohne "Beweis". Find ich schade, denn so bekommen garantiert andere Leute Bedenken, ihre Bilder von solchen Veranstaltungen einzustellen. Ich versteh einfach Deine Einstellung/Deine Beweggründe nicht und Deine Begründung in Bezug auf KunstUrhG ist für mich nicht stichhaltig.

Neben dem Punkt Versammlungen u.ä. Vorgängen (da würde ich die Ubucon schon einordnen, aber was wir glauben, interessiert hier ja nicht) ist es auch so, dass das Recht nicht anwendbar ist, wenn man mit mehreren auf dem Bild ist. http://www.123recht.net/article.asp?a=14976&ccheck=1

Das Gerichtsurteil zu den Sportveranstaltungen würde mich interessieren, denn meines Wissens nach kann man dagegen gerade nix machen - mal abgesehen davon, dass es in Deutschland relativ unerheblich für den eigenen Fall ist, wie ein anderes Gericht irgendwann mal entschieden hat.

Dee am :

> Du hast in den Raum geworfen, dass es Probleme mit dem Recht am eigenen Bild geben könnte, aber ohne "Beweis".

Ach so meintest Du das. Okay, das stimmt, da hätte ich zumindest noch sagen sollen, wieso ich da ein Problem sehe bzw. wieso es eins sein könnte.

Ich sehe es aber genau andersherum als Du, sprich man muss im Internet nicht lange suchen, um zahlreiche Rechteverletzungen zu finden. (Nicht zwingend als Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sondern meist allgemein des Urheberrechts.) Ich fände es daher gut, wenn die Leute vorher nur ein klein wenig darüber nachdenken, ob es denn okay ist, wenn sie Bilder, Filme etc. irgendwo hochladen oder einstellen.

> dass das Recht nicht anwendbar ist, wenn man mit mehreren auf dem Bild ist.

Du meinst den Satz "Einschränkungen ergeben sich für Personen des öffentlichen Lebens und dann, wenn die fotografierte Person in der Öffentlichkeit mit anderen Personen zusammen abgebildet wird." Ich bin kein Jurist, halte das aber für Unsinn. Beispiel: Ich mache gezielt ein Bild von einer nicht-berühmten Person A auf der Straße und stelle das online => nicht okay (ich hoffe, das siehst Du auch so). Ich mache ein Bild von nicht-berühmten Person B auf der Straße und stelle das online => nicht okay. Nun schaffe ich es, dass auf dem Bild Person A und B gleichzeitig zu sehen sind und schwupps, ist das Recht am eigenen Bild nichts mehr wert. Ich hoffe inständig, dass sich Herr Joachim da irrt.

> Das Gerichtsurteil zu den Sportveranstaltungen

Sorry, da habe ich was durcheinandergebracht. Es ging um einen Tanzveranstaltung: http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/fotorecht/urteil-veroffentlichung-von-massenaufnahmen-diskofotos-nur-mit-einwilligung-der-abgebildeten/ (Urteil: Veröffentlichung von Massenaufnahmen (Diskofotos) nur mit Einwilligung der Abgebildeten, wenn diese erkennbar sind)

Interessanterweise hat das Gericht da genau anders argumentiert als Herr Joachim in Deinem Link. Mehrere Personen auf einem Bild heben das Recht am eigenen Bild nicht einfach auf. Nur wenn die abgebildeten Personen nicht klar erkennbar oder nicht einzelne (Mehrzahl) Personen Fokus des Bildes sind, wäre das okay. (So verstehe ich das Urteil zumindest.)

Den Link habe ich aus dem 123recht-Forum: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=167333&ccheck=1

> mal abgesehen davon, dass es in Deutschland relativ unerheblich für den eigenen Fall ist, wie ein anderes Gericht irgendwann mal entschieden hat.

Das stimmt (leider). Manchmal ist es gut, dass es neben Köln und Hamburg auch andere Landgerichte gibt (in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, die die beiden Gerichte ab und zu sehr wohlwollend zugunsten der Industrie auslegen), aber als Angeklagter kann man nie sicher sein, was als Urteil herauskommt, selbst wenn ein ähnlicher Fall vorher schon hundertmal an anderen Gerichten behandelt wurde.

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