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GPL erlaubt nicht automatisch Nutzung einer Marke

Das OLG Düsseldorf hat Ende September eine Urteil zur GPL und Markenrecht gefällt.

Demnach erlaubt die GNU General Public License nicht automatisch, dass jemand die Marken der lizenzierten Software nutzen darf. Zu deutsch: Wenn eine Software XY unter der GPL lizenziert ist und der Name „XY“ markenrechtlich geschützt ist, darf man nicht einfach unter dem Namen „XY“ bzw. in Verbindung damit Dienstleitungen anbieten oder Werbung machen.

Die o.g. Links sehen das teilweise etwas kritisch, ich finde, dass das vollkommen normal ist. So ist z.B. der Name Ubuntu geschützt, auch wenn die Distribution selbst unter GPL vertrieben wird. Canonical (als Eigentümerin der Marke Ubuntu) ist nicht erfreut, wenn z.B. jemand „offiziellen Ubuntu-Support“ auf einer Webseite anbietet. (Es gab dazu auch schon einen Eintrag.)

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Kommentare

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Adrian am :

Ich glaube da sind sich alle einig, dass man in einem solchen Fall keinen "offiziellen" Support anbieten darf. Ich meinte bei Telemedicus eher, dass man die Nennung eines markenrechtlichen Projektnamens nicht per se verbieten sollte.

Ich empfinde es als Kunde zum Beispiel durchaus in Ordnung, wenn ein Unternehmen einen "Ubuntu Support" anbietet, wenn klar ist, dass es eben nicht der "offizielle Support" ist. Auch "Unbuntu-PC" fände ich durchaus in Ordnung - sofern deutlich wird, dass es kein offizielles Produkt von Canonical ist.

Das OLG Düsseldorf sieht es aber genau anders herum: Im Produktnamen darf die Marke nicht auftauchen - nur in der Beschreibung darf er benutzt werden. Für mich als Konsumenten ist es aber bedeutend schwieriger, das richtige Produkt zu finden, wenn der "Ubuntu-Support" eben nur "Support" heißt und klein daneben steht, dass es sich um "Ubuntu" handelt. Und ein "PC" ist als Produktname auch nicht besonders hilfreich, wenn ich eben einen PC mit Ubuntu suche.

Das ist jetzt alles etwas überspitzt dargestellt. Wie gesagt: Der Fall, der da zu entscheiden war, war besonders krass. Da wollte doch jemand tatsächlich ein "xt:Commerce Service Pack 1.2" anbieten - da ist klar, dass es zu weit geht. Aber generell würde ich nicht sagen, dass der geschützte Name eines Open-Souce-Projektes prinzipiell Tabu für eigene Produktnamen ist.

Gerade im Fall Ubuntu sieht man ja auch, wie wichtig solche externen Dienstleister für ein Open-Source-Projekt sind. Linux (der Begriff ist übrigens auch markenrechtlich geschützt) kann sich nur dann in der Breite durchsetzen, wenn ein flächendeckender Support gewährleistet ist - den die meisten Distributoren selbst gar nicht leisten können. Insofern wäre es durchaus auch im Interesse der Entwickler, den markenrechtlichen Schutz nicht zu streng zu sehen - ohne dass sie natürlich grundsätzlich darauf verzichten müssen.

Vielleicht wäre es sogar sinnvoll, dieses Problem in künftigen Lizenzversionen mal aufzuarbeiten und zu berücksichtigen. Egal mit welchem Ergebnis, ich denke es würde helfen, wenn einfach die Positionen mal klargestellt würden.

Dee am :

Ich lese das Urteil auch nicht so, dass das OLG eine Verwendung per se verboten würde. Es hat ja nur gesagt, dass es per se nicht erlaubt ist. In der Regel ist es ja erlaubt, wobei da wiederum in der Regel der gesunde Menschenverstand zuschlagen sollte. Eigentlich verbietet mir meine OS-Ethik bereits, dass ich im Blog so tue, als wäre das der offizielle Serendity-Blog. (Anderes Beispiel ist mir gerade nicht eingefallen.)

Ob sich das Urteil wirklich so durchsetzen wird, ist ja noch fraglich, dafür ist die Ausgangslage ja sehr speziell gewesen. Natürlich ist ein komplettes Verbot der Benutzung der Marke schon sehr einschränkend. Wie oben verlinkt, hat Canonical bei der Marke „Ubuntu“ aber auch genau das beanstandet. Ich hatte aber irgendwo gelesen (ggf. ifross), dass so etwas wie „Ubuntu-Forum“ nicht okay ist, aber ein „Forum für Ubuntu“ in Ordnung.

Ich stimme mit Dir also überein, dass die bloße Verwendung des Markennamens nicht verboten sein sollte, solange kenntlich gemacht ist, dass das Angebot nicht von offizieller Seite (also vom Besitzer der Marke) erfolgt. Zusätzlich muss kenntlich gemacht werden, wer der Besitzer der Marke ist.

Ggf. findet das wirklich Einzug in die GPLv4. In der GFDL (http://www.gnu.org/licenses/fdl.html) gibt es im Übrigen so eine Passage bereits: „Use in the Title Page [...] a title distinct from that of the Document, and from those of previous versions [...]. You may use the same title as a previous version if the original publisher of that version gives permission.“ Das gilt aber nur für Ableitungen, nicht für unveränderte Veröffentlichungen.

Adrian am :

Naja, die GFDL ist da nicht unbedingt vergleichbar. Der Titel eines Dokumentes ist ja in den seltensten Fällen markenrechtlich geschützt und auch urheberrechtlich wird es beim bloßen Titel meist eng.

Beim Urteil des OLG Düsseldorf fand ich nur diese etwas naive Vorstellung des Gerichts so seltsam, man solle doch ein Plugin, das ausschließlich für xt:Commerce geschrieben ist, einfach "SEO Modul" nennen und nur in der Produktbeschreibung erwähnen, für welche Software das Plugin überhaupt geschrieben ist. Im konkreten Fall mag es der Beklagte verdient haben, der da versucht hat, sich als Entwickler von xt:Commerce darzustellen. Generell finde ich das aber schon ziemlich absurd. Aber klar: Abwarten, ob die Gerichte das bei nicht so eindeutigen Fällen immer noch so sehen.

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